Was heißt verfahrensfrei bei einer Trockenbauwand?
Verfahrensfrei heißt: kein Antrag, keine Anzeige, keine Prüfung durch die Bauaufsicht. Die Vorschriften der Bauordnung gelten trotzdem; Sie sind nur selbst dafür verantwortlich, sie einzuhalten. Grundsätzlich braucht jede Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 BauO NRW); § 62 zählt die Ausnahmen auf, und nichttragende Innenwände stehen dort unter Abs. 1 Nr. 11 a.
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Drei Begriffe, die oft vermischt werden: Verfahrensfrei (§ 62) ist ohne jede Vorlage. Genehmigungsfreigestellt (§ 63) verlangt Unterlagen bei der Bauaufsicht und eine Monatsfrist vor Baubeginn. Das vereinfachte Verfahren (§ 64) ist ein Bauantrag mit Prüfung. Eine einzelne Trennwand in der Wohnung gehört in die erste Gruppe, eine Wohnungsteilung nicht.
Wer muss die Trockenbauwand bescheinigen?
Eine bauvorlageberechtigte Person, und zwar bevor gebaut wird. § 62 Abs. 1 Nr. 11 a macht nichttragende und nichtaussteifende Bauteile nur dann verfahrensfrei, wenn keine Brandschutzanforderungen an sie gestellt werden und diese Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat, dass die Wand statisch-konstruktiv und brandschutztechnisch unbedenklich ist. Wer bauvorlageberechtigt ist, regelt § 54 BauO NRW; in der Praxis sind das Architektinnen, Architekten und Bauingenieure.
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Der Trockenbaubetrieb stellt diese Bescheinigung nicht aus, und wir auch nicht. Viele Seiten im Netz schreiben pauschal „keine Genehmigung nötig“ und lassen die Bescheinigung weg; so steht es in der Fassung vom 01.09.2026 (Gesetz vom 21.07.2026, GV. NRW. S. 537) nicht. Bewahren Sie die Bescheinigung mit Angebot und Rechnung auf; bei Verkauf oder gegenüber der Hausverwaltung ist sie der Nachweis.
Welche Wände sind nicht verfahrensfrei?
Alle Wände mit Brandschutzanforderungen und alle Eingriffe in tragende Teile. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten, also zwischen zwei Wohnungen oder zwischen Wohnung und Praxis, müssen in Gebäuden ab Gebäudeklasse 3 mindestens feuerhemmend sein und bis zur Rohdecke reichen (§ 29 Abs. 3 BauO NRW); für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 gilt § 29 nicht. Wände notwendiger Flure müssen feuerhemmend sein (§ 36 Abs. 4). Für solche Wände greift Nr. 11 a nicht; das Verfahren klärt die bauvorlageberechtigte Person.
Nichttragende Innenwand in der Wohnung ohne Brandschutzanforderung
- Verfahren
- verfahrensfrei mit Bescheinigung einer bauvorlageberechtigten Person
- Fundstelle BauO NRW
- § 62 Abs. 1 Nr. 11 a
Tür oder Fenster und die Öffnung dafür
- Verfahren
- verfahrensfrei
- Fundstelle BauO NRW
- § 62 Abs. 1 Nr. 11 c
Tragende Wand öffnen oder entfernen, Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
- Verfahren
- verfahrensfrei mit Standsicherheitsbescheinigung nach § 54 Abs. 4
- Fundstelle BauO NRW
- § 62 Abs. 1 Nr. 11 b
Wand zwischen zwei Wohnungen oder Nutzungseinheiten ab Gebäudeklasse 3
- Verfahren
- nicht verfahrensfrei, Verfahren klären
- Fundstelle BauO NRW
- § 29 Abs. 3, § 62
Wand eines notwendigen Flurs
- Verfahren
- nicht verfahrensfrei, Verfahren klären
- Fundstelle BauO NRW
- § 36 Abs. 4
Wohnung in zwei Wohnungen teilen
- Verfahren
- Nutzungsänderung: Freistellung oder vereinfachtes Verfahren
- Fundstelle BauO NRW
- § 62 Abs. 2, §§ 63, 64
| Vorhaben | Verfahren | Fundstelle BauO NRW |
|---|
| Nichttragende Innenwand in der Wohnung ohne Brandschutzanforderung | verfahrensfrei mit Bescheinigung einer bauvorlageberechtigten Person | § 62 Abs. 1 Nr. 11 a |
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| Tür oder Fenster und die Öffnung dafür | verfahrensfrei | § 62 Abs. 1 Nr. 11 c |
|---|
| Tragende Wand öffnen oder entfernen, Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 | verfahrensfrei mit Standsicherheitsbescheinigung nach § 54 Abs. 4 | § 62 Abs. 1 Nr. 11 b |
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| Wand zwischen zwei Wohnungen oder Nutzungseinheiten ab Gebäudeklasse 3 | nicht verfahrensfrei, Verfahren klären | § 29 Abs. 3, § 62 |
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| Wand eines notwendigen Flurs | nicht verfahrensfrei, Verfahren klären | § 36 Abs. 4 |
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| Wohnung in zwei Wohnungen teilen | Nutzungsänderung: Freistellung oder vereinfachtes Verfahren | § 62 Abs. 2, §§ 63, 64 |
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Wird eine tragende Wand geöffnet oder entfernt, ist das eine Änderung tragender Bauteile. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 bleibt das verfahrensfrei, wenn eine nach § 54 Abs. 4 berechtigte Person bescheinigt, dass die Standsicherheit im Ganzen und in Teilen gewahrt bleibt (Nr. 11 b). In anderen Gebäuden ist es nicht verfahrensfrei. In welche Gebäudeklasse Ihr Haus fällt, ergibt sich aus § 2 BauO NRW und ist Teil der Bescheinigung.
Wohnung in zwei Wohnungen aufteilen: Brauche ich eine Genehmigung?
Ja, in Form eines Verfahrens. Aus einer Wohnung zwei zu machen ist eine Nutzungsänderung. § 62 Abs. 2 stellt Nutzungsänderungen nur frei, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Betracht kommen. Bei zwei Wohnungen kommen sie in Betracht: Die neue Trennwand ist eine Wand zwischen Nutzungseinheiten (§ 29), jede Wohnung braucht in jedem Geschoss zwei Rettungswege (§ 33), jeder Aufenthaltsraum Tageslicht (§ 46).
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Ob die Freistellung nach § 63 oder das vereinfachte Verfahren nach § 64 passt, hängt von Lage und Bebauungsplan ab; das klärt die bauvorlageberechtigte Person, die auch die Bauvorlagen erstellt. Im vereinfachten Verfahren gilt seit September 2026 eine Genehmigungsfiktion: Entscheidet die Bauaufsicht nicht binnen sechs Wochen nach vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt (§ 74).
Darf durch die neue Wand ein Zimmer ohne Fenster entstehen?
Entstehen darf es, ein Aufenthaltsraum ist es dann nicht. Aufenthaltsräume müssen nach § 46 Abs. 2 BauO NRW ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können; die Fensteröffnungen müssen im Rohbaumaß mindestens ein Achtel der Netto-Raumfläche erreichen. Der fensterlose Teil kann Abstellraum, Ankleide oder Flur werden, aber kein Schlaf- oder Arbeitszimmer. Dazu kommt die lichte Höhe von mindestens 2,40 m (§ 46 Abs. 1), außer im Dachraum und Keller.
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Das prüft die bauvorlageberechtigte Person mit der Bescheinigung gleich mit. Sagen Sie ihr deshalb, wie die Räume genutzt werden sollen, nicht nur, wo die Wand steht.
Was gilt in der Eigentumswohnung?
Neben der Bauordnung das Wohnungseigentumsgesetz. Eine nichttragende Wand im Sondereigentum braucht nach § 13 Abs. 2 WEG keine Gestattung der Gemeinschaft, solange kein anderer Eigentümer über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Betrifft die Maßnahme Gemeinschaftseigentum, etwa tragende Wände, Decken oder Schächte, braucht sie einen Beschluss oder eine Gestattung nach § 20 WEG. Hausverwaltungen verlangen häufig die Bescheinigung nach § 62; legen Sie sie vor.
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Wir vermitteln den Trockenbaubetrieb, der die Wand baut, und sind weder Planer noch Rechtsberater. Der Betrieb zahlt uns bei Auftrag eine Vermittlungsgebühr; Sie zahlen für die Vermittlung nichts.