Wo steckt Asbest in alten Wänden und Decken?
In Spachtelmassen, Putzen und Fliesenklebern, die bis Anfang der 1990er Jahre verarbeitet wurden, außerdem in Platten, Bodenbelägen und Klebern. Die Technische Regel TRGS 519 (Fassung vom 28.02.2025) führt Spachtelmassen und Kleber ausdrücklich auf und ordnet Arbeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern in ihrer Anlage 9 nach Risiko ein. Seit dem 31. Oktober 1993 sind Herstellung und Verwendung von Asbest in Deutschland verboten.
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Für Trockenbauarbeiten heißt das: Nicht die neue Gipsplatte ist das Thema, sondern die alte Oberfläche, die dafür bearbeitet wird. Wer eine Wand anschleift, Fliesen abfräst, Putz abschlägt oder Dübellöcher setzt, bewegt möglicherweise asbesthaltigen Staub. Im Startgebiet stammen nach dem Zensus 2022 rund 63 % der Wohngebäude aus der Zeit vor 1979; die Frage stellt sich also bei vielen Aufträgen und gehört zur normalen Vorbereitung.
Was muss ich als Auftraggeber nach § 5a GefStoffV tun?
Dem Betrieb vor Beginn der Arbeiten schriftlich oder elektronisch alle Informationen übermitteln, die Ihnen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe vorliegen, und dafür mit zumutbarem Aufwand zugängliche Unterlagen auswerten. Dazu gehört das Baujahr; bei Baujahr 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns, ersatzweise das Baujahr. Das gilt seit der Änderung der Gefahrstoffverordnung vom Dezember 2024 ausdrücklich auch für private Haushalte (§ 5a Abs. 4).
- Baujahr des Gebäudes, bei 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns
- Bauakte, Pläne, Baubeschreibung, soweit vorhanden
- Unterlagen zu früheren Umbauten und Sanierungen
- Vorhandene Schadstoff- oder Asbestgutachten
- Hinweise aus der Nutzungsgeschichte, etwa frühere gewerbliche Nutzung
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Was § 5a nicht verlangt: eine eigene Probenahme, ein Gutachten oder eine Erkundung. Der Referentenentwurf hatte eine Erkundungspflicht vorgesehen, die geltende Fassung enthält sie nicht. Sie geben weiter, was Sie haben: Bauakte, Pläne, Unterlagen früherer Sanierungen, Gutachten. Unser Anfrageformular fragt das Baujahr deshalb als Pflichtfeld ab und reicht es mit Ihren Unterlagen an den Betrieb weiter.
Wer prüft, ob tatsächlich Asbest vorhanden ist?
Der ausführende Betrieb, nicht Sie und nicht wir. Nach § 11a GefStoffV wird bei Gebäuden mit Baubeginn nach dem 31. Oktober 1993 in der Regel vermutet, dass kein Asbest vorhanden ist. Bei älteren Gebäuden prüft der Betrieb Ihre Informationen auf Plausibilität, stuft das Risiko der geplanten Tätigkeit ein und erstellt einen Arbeitsplan. Reichen Ihre Angaben nicht aus, erkundet er nach § 6 Abs. 2b GefStoffV selbst, nötigenfalls mit externem Sachverstand und technischer Erkundung.
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Diese Erkundung ist eine besondere Leistung, die gesondert vergütet wird; sie steht also als eigene Position im Angebot und nicht im Quadratmeterpreis der Wand. Probenahme und Laboranalyse übernimmt eine sachkundige Stelle, die der Betrieb beauftragt. Eine Leitlinie zur Asbesterkundung haben BAuA, BBSR und Umweltbundesamt 2020 veröffentlicht. Wir vermitteln den Betrieb; die Bewertung, ob und wie gearbeitet werden darf, ist seine Aufgabe und seine Verantwortung.
Wer darf asbesthaltige Spachtelmasse bearbeiten oder entfernen?
Nur Betriebe, die die Anforderungen des § 11a GefStoffV erfüllen: eine sachkundige verantwortliche Person, eine sachkundige Aufsichtsperson ständig vor Ort, fachkundige Beschäftigte, eine Anzeige bei der Behörde spätestens eine Woche vor Beginn, für Tätigkeiten mit hohem Risiko eine Zulassung und für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risiko eine Genehmigung. Die Sachkunde wird in einem behördlich anerkannten Lehrgang mit Prüfung erworben und gilt sechs Jahre; danach verlängert eine Fortbildung sie um weitere sechs Jahre.
Streichen oder Überkleben intakter asbestfreier Beschichtung auf asbesthaltigem Untergrund
- Einstufung
- keine Tätigkeit mit Asbest
Nägel einschlagen
- Einstufung
- niedriges Risiko
Bohrlöcher bis 12 mm mit anerkanntem emissionsarmem Verfahren (BT 30)
- Einstufung
- niedriges Risiko
Putz oder Spachtelmasse von Wänden oder Decken entfernen (BT 43, BT 44)
- Einstufung
- eigenes Verfahren, Einstufung nach Anlage 9
Fliesen und Wandbekleidungen abfräsen (BT 57)
- Einstufung
- eigenes Verfahren, Einstufung nach Anlage 9
| Tätigkeit nach TRGS 519, Anlage 9 | Einstufung |
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| Streichen oder Überkleben intakter asbestfreier Beschichtung auf asbesthaltigem Untergrund | keine Tätigkeit mit Asbest |
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| Nägel einschlagen | niedriges Risiko |
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| Bohrlöcher bis 12 mm mit anerkanntem emissionsarmem Verfahren (BT 30) | niedriges Risiko |
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| Putz oder Spachtelmasse von Wänden oder Decken entfernen (BT 43, BT 44) | eigenes Verfahren, Einstufung nach Anlage 9 |
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| Fliesen und Wandbekleidungen abfräsen (BT 57) | eigenes Verfahren, Einstufung nach Anlage 9 |
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Wie viel Qualifikation nötig ist, hängt von der Tätigkeit ab. Die Anlage 9 der TRGS 519 ordnet typische Arbeiten ein: Streichen oder Überkleben einer intakten, asbestfreien Beschichtung auf asbesthaltigem Untergrund gilt nicht als Tätigkeit mit Asbest; Nägel einschlagen und Bohrlöcher bis 12 mm mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren liegen im niedrigen Risiko; das Entfernen von Putzen und Spachtelmassen von Wänden und Decken und das Abfräsen von Fliesen sind eigene Verfahren mit eigener Einstufung. Der Leitfaden der BG BAU (Ausgabe Februar 2026) nennt für niedriges und mittleres Risiko mindestens eine Sachkunde nach Anlage 4C der TRGS 519.
Welche Fristen gelten 2026 und 2027?
Zwei Übergangsfristen betreffen die Betriebe: Die Genehmigung für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risiko wird nach Angaben der BG BAU ab Dezember 2026 verlangt, mit Übergang bis zum 19. Dezember 2026; die neuen Qualifikationsanforderungen an Sachkunde und Fachkunde müssen bis zum 5. Dezember 2027 nachgewiesen sein. Für Sie als Auftraggeber ändert sich dadurch nichts an der Informationspflicht, wohl aber daran, welche Betriebe Sie beauftragen können.
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Die TRGS 519 trägt weiterhin den Stand vom 28. Februar 2025; eine Neufassung für 2026 gibt es nicht, auch wenn das im Netz so verbreitet wird. Die Anpassung an das Risikokonzept der Gefahrstoffverordnung ist angekündigt. Bei der Partnerauswahl für Arbeiten im Bestand ist die Sachkunde ein Kriterium; die Bewertung der konkreten Baustelle bleibt beim Betrieb.
Wie läuft ein Umbau im Altbau mit Asbestverdacht ab?
Sie fragen an und nennen Baujahr, Umfang und Unterlagen; wir geben das an einen Betrieb weiter, der Bestandsarbeiten ausführt. Er bewertet nach § 11a, lässt bei Bedarf Proben nehmen und bietet an: entweder die Arbeiten im gewöhnlichen Umfang, wenn kein Asbest vorliegt, oder den Umgang mit dem asbesthaltigen Material als eigene Position, einschließlich Anzeige, Schutzmaßnahmen und Entsorgung. Erst danach beginnt die eigentliche Trockenbauarbeit.
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Für Sie ist die Vermittlung kostenlos; der Betrieb, den Sie beauftragen, zahlt uns eine Vermittlungsgebühr, die wir offenlegen. Wir sind keine Sachverständigen für Schadstoffe und geben keine Einschätzung ab, ob ein bestimmtes Material Asbest enthält.