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Trockenbaunetz
Grundriss mit Taschenrechner und Stift auf dem Tisch

Förderung für Dämmung 2026: BEG-Zuschuss, iSFP-Bonus und Steuerermäßigung im Überblick

Seit dem 21. Juli 2026 gilt die neue BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen. Hier stehen Sätze, Grenzen und Bedingungen mit Fundstelle und Stand, ohne Pauschalversprechen, die seit Juli nicht mehr stimmen.

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Kurz gesagt

Für Dämmung gibt es 2026 zwei Wege: den BEG-Zuschuss von 15 % der förderfähigen Ausgaben nach der Richtlinie vom 17.07.2026, beantragt vor dem Auftrag beim BAFA mit einem Energieeffizienz-Experten, oder die Steuerermäßigung nach § 35c EStG von 20 % über drei Jahre für selbst genutztes Wohneigentum. Beides zusammen geht für dieselbe Maßnahme nicht. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gilt nur für Ausgaben über 30.000 €, nicht pauschal.

Wann Sie uns anfragen

  • 01

    Energieberater hat einen Sanierungsfahrplan erstellt

    Der iSFP liegt vor, die Dämmung steht als Schritt darin. Jetzt braucht es einen Betrieb, der die technischen Mindestanforderungen umsetzt und den Projektnachweis mitträgt.

  • 02

    Kein Energieberater, aber Steuerbonus gewünscht

    Für § 35c EStG ist kein Energieeffizienz-Experte nötig, wohl aber ein Fachunternehmen nach ESanMV und dessen Bescheinigung. Ob der Betrieb sie ausstellen darf, fragen wir vor der Vermittlung bei ihm ab.

  • 03

    Hausverwaltung, mehrere Wohneinheiten

    Für Eigentümergemeinschaften gelten gestaffelte Höchstgrenzen je Wohneinheit. Die Gemeinschaft ist antragsberechtigt; der Beschluss kommt vor dem Antrag, der Antrag vor dem Auftrag.

  • 04

    Angebot liegt vor, Antrag noch nicht gestellt

    Nicht unterschreiben, bevor der Antrag beim BAFA ist, es sei denn, der Vertrag enthält eine Bedingung für die Förderzusage. Sonst gilt das Vorhaben als begonnen.

Gut zu wissen

Das Wichtigste in Kürze

Was fördert die BEG EM 2026 bei Dämmung?

Die Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen sowie Fenster, Außentüren und sommerlichen Wärmeschutz, mit 15 % Zuschuss auf die förderfähigen Ausgaben. Grundlage ist die Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026, in Kraft seit 21. Juli 2026 und gültig bis Ende 2030. Zuschüsse für die Gebäudehülle vergibt das BAFA; die KfW ist für Kredite und Heizungszuschüsse zuständig, weshalb die Suche nach „KfW Dämmung“ meist an der falschen Stelle landet.

  • Grundförderung Gebäudehülle

    Wert
    15 %
    Bedingung
    technische Mindestanforderungen, Energieeffizienz-Experte, Antrag vor Auftrag
  • iSFP-Bonus

    Wert
    5 Prozentpunkte
    Bedingung
    nur auf Ausgaben über 30.000 € (eine Wohneinheit), Mindestinvestition 30.000 €, Umsetzung binnen 15 Jahren nach iSFP
  • WPB-Bonus

    Wert
    5 Prozentpunkte
    Bedingung
    voraussichtlich ab 1. Quartal 2027, iSFP oder Energieberatung nötig, höchstens drei Anträge
  • Höchstgrenze ohne iSFP

    Wert
    30.000 € erste WE, 15.000 € zweite bis sechste, 8.000 € ab siebter
    Bedingung
    je Gebäude und Kalenderjahr
  • Höchstgrenze mit iSFP

    Wert
    60.000 € erste WE, 30.000 € zweite bis sechste, 15.000 € ab siebter
    Bedingung
    je Gebäude und Kalenderjahr
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Förderfähig sind je Kalenderjahr und Gebäude bis 30.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten; mit Sanierungsfahrplan verdoppeln sich diese Grenzen. Die Mindestinvestition liegt bei 300 € brutto. Dazu kommen Fachplanung und Baubegleitung, bei Ein- und Zweifamilienhäusern bis 5.000 € förderfähig. Bei Eigenleistung sind nur die Materialkosten förderfähig.

Außenwanddämmung von außen, also Wärmedämmverbundsystem und Putzfassade, ist in der BEG ebenso förderfähig wie die Dämmung von innen. Diese Arbeiten führen Stuckateur- und Malerbetriebe mit Eintragung in die Handwerksrolle aus. Über uns finden Sie Betriebe für Fassade, Dachschräge, oberste Geschossdecke, Kellerdecke und Innendämmung.

Wie funktioniert der iSFP-Bonus seit Juli 2026?

Nur noch oberhalb der Höchstgrenze. Ein iSFP ist ein individueller Sanierungsfahrplan, den ein Energieeffizienz-Experte im Rahmen einer geförderten Energieberatung erstellt und der die Maßnahmen am Gebäude in eine Reihenfolge bringt. Ist die Dämmung Teil eines solchen Fahrplans und wird binnen 15 Jahren umgesetzt, steigt der Fördersatz um 5 Prozentpunkte, nach Nr. 8.4.2 der Richtlinie aber nur für die förderfähigen Ausgaben, die die Höchstgrenze ohne iSFP übersteigen; bei einer Wohneinheit also nur für den Teil über 30.000 €. Voraussetzung ist ein Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 €.

  • ohne iSFP

    Förderfähige Ausgaben
    30.000 €
    Zuschuss
    4.500 €
  • mit iSFP

    Förderfähige Ausgaben
    60.000 €
    Zuschuss
    10.500 €
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Rechenbeispiel nach den Regeln des BAFA-Merkblatts zur Antragstellung (Version 1.14 vom 19.10.2026) für ein Haus mit einer Wohneinheit und 60.000 € förderfähigen Ausgaben: 15 % von 60.000 € sind 9.000 €, dazu 5 % von 30.000 € gleich 1.500 €, zusammen 10.500 €. Ohne Fahrplan sind höchstens 4.500 € möglich, nämlich 15 % von 30.000 €. Die früher verbreitete Rechnung „20 % von 60.000 € gleich 12.000 €“ gilt für Anträge ab 21. Juli 2026 nicht mehr.

Geht Dämmförderung ohne Energieberater?

Beim BEG-Zuschuss nicht. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle ist ein Energieeffizienz-Experte Pflicht, der in der Expertenliste des Bundes (energie-effizienz-experten.de, Kategorie BEG Wohngebäude) geführt wird. Er erstellt vor dem Antrag die Technische Projektbeschreibung und nach der Umsetzung den Technischen Projektnachweis, der die frühere Fachunternehmererklärung ersetzt; den Projektnachweis kann auch das Fachunternehmen erstellen. Eine Fachunternehmererklärung reicht nur noch bei Heizungstechnik und Heizungsoptimierung.

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Ohne Energieberater bleibt die Steuerermäßigung nach § 35c EStG: Sie braucht keinen Energieeffizienz-Experten, dafür ein Fachunternehmen nach der ESanMV und dessen Bescheinigung nach amtlichem Muster. Wir selbst sind kein Energieeffizienz-Experte und dürfen es auch nicht sein: Die Richtlinie verlangt, dass der Experte bei der Baubegleitung unabhängig von den ausführenden Betrieben ist und ihnen keine Aufträge vermittelt. Wir vermitteln Betriebe und verweisen für die Beratung auf die Expertenliste.

Welche U-Werte verlangt die Förderung?

Strengere als das Gesetz. Die technischen Mindestanforderungen der BEG EM und die Anlagen der ESanMV setzen für geförderte Bauteile niedrigere Höchstwerte als Anlage 7 des Gebäudemodernisierungsgesetzes, das bei Änderungen im Bestand gilt. Bei begrenzter Dämmstärke, etwa flachen Sparren, lässt die Förderung λ ≤ 0,040 W/(mK) zu; das Gesetz rechnet mit 0,035, bei Einblasdämmung und nachwachsenden Rohstoffen 0,045.

  • Schrägdach, Zwischen- und Untersparrendämmung

    GModG Anlage 7 (Pflicht bei Änderung)
    0,24
    BEG EM und § 35c (Förderung)
    0,14
  • Dachgaube

    GModG Anlage 7 (Pflicht bei Änderung)
    0,24
    BEG EM und § 35c (Förderung)
    0,20
  • Oberste Geschossdecke

    GModG Anlage 7 (Pflicht bei Änderung)
    0,24
    BEG EM und § 35c (Förderung)
    0,14
  • Kellerdecke, Decke gegen unbeheizte Räume

    GModG Anlage 7 (Pflicht bei Änderung)
    0,30
    BEG EM und § 35c (Förderung)
    0,25
  • Außenwand, außen gedämmt

    GModG Anlage 7 (Pflicht bei Änderung)
    0,24
    BEG EM und § 35c (Förderung)
    0,20
  • Außenwand mit Innendämmung

    GModG Anlage 7 (Pflicht bei Änderung)
    nicht ausdrücklich genannt
    BEG EM und § 35c (Förderung)
    0,20; Baudenkmal 0,45; Sichtfachwerk 0,65
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Alle Werte in W/(m²K), Stand der Richtlinie vom 17.07.2026 und des GModG seit 29.07.2026. Welche Dämmstärke bei welchem Dämmstoff den Wert erreicht, hängt vom Aufbau ab; den verbindlichen Nachweis führt der Energieeffizienz-Experte.

Wie funktioniert die Steuerermäßigung nach § 35c EStG?

Als Abzug von der Einkommensteuer über drei Jahre: 7 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr (je höchstens 14.000 €) und 6 % im dritten Jahr (höchstens 12.000 €), insgesamt 20 % und höchstens 40.000 € je Objekt. Dazu kommen 50 % der Kosten eines Energieberaters, wenn er mit Planung oder Beaufsichtigung beauftragt war. Voraussetzungen: selbst genutztes Wohneigentum, Gebäude bei Beginn älter als zehn Jahre, Ausführung durch ein Fachunternehmen, Bescheinigung nach amtlichem Muster, Rechnung in deutscher Sprache und unbare Zahlung. Die Maßnahme muss vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein.

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Fachunternehmen sind nach § 2 ESanMV Betriebe aus 19 aufgezählten Gewerken, darunter Stuckateur-, Maler-, Zimmerer-, Tischler-, Dachdecker- sowie Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten; die Maßnahme muss zu ihrem Gewerk gehören. „Trockenbau“ steht nicht in dieser Liste. Ob ein Trockenbaubetrieb, der eine Zwischensparrendämmung ausführt, die Bescheinigung ausstellen darf, ist rechtlich nicht geklärt. Klären Sie das vor dem Auftrag mit dem Betrieb und Ihrer Steuerberatung; wir treffen dazu keine Zusage. Alternativ darf eine nach § 88 GModG ausstellungsberechtigte Person bescheinigen, wenn sie Planung oder Beaufsichtigung übernommen hat.

BEG-Zuschuss und § 35c schließen sich für dieselbe Maßnahme aus, ebenso die Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Für verschiedene Maßnahmen am selben Haus ist die Kombination möglich, etwa Zuschuss für die Heizung und Steuerermäßigung für die Dachdämmung.

In welcher Reihenfolge laufen Antrag, Auftrag und Ausführung?

Antrag vor Auftrag, das ist die Grundregel. Als Vorhabenbeginn gilt nach Nr. 9.2.1 der Richtlinie der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags. Ein Vertrag darf vorher nur geschlossen werden, wenn er eine aufschiebende oder auflösende Bedingung für die Förderzusage enthält; ein solcher Vertrag muss bei Antragstellung vorliegen. Planung und Beratung dürfen vorher stattfinden.

  • Energieeffizienz-Experte beauftragen, Technische Projektbeschreibung erstellen lassen
  • Angebot eines Betriebs einholen, Vertrag mit Förderbedingung schließen
  • Antrag beim BAFA stellen, Zuwendungsbescheid abwarten
  • Ausführung durch den Betrieb, Abnahme
  • Technischer Projektnachweis mit ID, Verwendungsnachweis beim BAFA einreichen
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Unsere Rolle in dieser Kette: Wir vermitteln den ausführenden Betrieb und geben Ihre Unterlagen, auch den Sanierungsfahrplan, vollständig an ihn weiter. Den Antrag stellen Sie, die Prüfung macht der Fördergeber. Für Sie ist das kostenfrei; der beauftragte Betrieb zahlt uns eine Vermittlungsgebühr, die wir ausweisen. Ob gefördert wird, entscheidet das BAFA, nicht wir.

Fragen

Häufige Fragen

Wie viel Förderung bekomme ich für die Dachdämmung?

15 % der förderfähigen Ausgaben, bei einer Wohneinheit höchstens 4.500 € ohne und 10.500 € mit Sanierungsfahrplan. Dafür muss das Schrägdach 0,14 W/(m²K) erreichen, ein Energieeffizienz-Experte eingebunden sein und der Antrag vor dem Auftrag beim BAFA liegen.

Wird die oberste Geschossdecke gefördert, obwohl sie Pflicht ist?

Ja. Die Nachrüstpflicht nach § 35 GModG verlangt 0,24 W/(m²K); gefördert wird die Dämmung, wenn sie 0,14 erreicht und die übrigen Bedingungen erfüllt sind. Die Pflicht schließt die Förderung nicht aus.

Gibt es zusätzliche Förderung von Stadt oder Land?

Für Dämmung derzeit kaum belastbar. Das Düsseldorfer Programm „Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten“ (Richtlinie vom 12.12.2024) sieht Zuschüsse für die Gebäudehülle bis höchstens 50 % der Gesamtkosten vor, verlangt Fachunternehmererklärung, U-Wert-Berechnung und einen städtischen Antrag vor dem BEG-Antrag; mit Stand 23.10.2026 nimmt die Stadt wegen Überarbeitung des Programms keine neuen Anträge an. Zu Landesprogrammen machen wir keine Angaben, solange uns die Richtlinien nicht im Original vorliegen.

Was ist der WPB-Bonus?

Ein Zuschlag von 5 Prozentpunkten für Dämmmaßnahmen an Gebäuden mit besonders schlechtem energetischem Zustand (Worst Performing Building), wenn ein geförderter iSFP oder eine entsprechende Energieberatung vorliegt; der Energieeffizienz-Experte weist den Zustand nach. Nach der Richtlinie gilt er voraussichtlich ab dem 1. Quartal 2027 und für höchstens drei Anträge.

Kann ich Trockenbauarbeiten von der Steuer absetzen?

Die Dämmung ja, über § 35c EStG, wenn ein Fachunternehmen nach ESanMV sie ausführt und bescheinigt. Eine Trockenbauwand ohne energetischen Zweck fällt nicht unter § 35c; für solche Arbeiten kommt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Frage, zu deren Höhe Sie Ihre Steuerberatung fragen.

Helfen Sie beim Förderantrag?

Nein. Wir sind weder Energieeffizienz-Experte noch Steuerberater und stellen keine Anträge. Wir erklären die Rechtslage mit Datum, vermitteln den ausführenden Betrieb und reichen Ihre Unterlagen an ihn weiter. Für die Beratung nutzen Sie die Expertenliste des Bundes.

Wird Eigenleistung bei der Dachdämmung gefördert?

Bei der BEG nur das Material: In Eigenleistung sind allein die Materialkosten förderfähig, und ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmen muss die fachgerechte Ausführung bestätigen (BAFA, Merkblatt zur Antragstellung). Für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG muss dagegen ein Fachunternehmen ausführen.

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