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Trockenbaunetz
Fassaden von Mehrfamilienhäusern in einer Straße

Für Hausverwaltungen und WEG Ein Betrieb für Objekt und Beschluss

Beschluss liegt vor, Mieterwechsel steht an oder die Bauaufsicht hat eine Auflage gemacht: Wir vermitteln einen Betrieb, der Mehrfamilienhäuser kennt, und liefern die Unterlagen für Ihre Akte.

  • Für Auftraggeber kostenlos
  • Rückruf am selben Werktag

Wohin dürfen wir zurückrufen?

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Ihr Projekt: Kellerdecke dämmen

Für Sie kostenlos, der Betrieb zahlt uns eine Vermittlungsgebühr. Hinweise · Datenschutz

Kurz gesagt

Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften vermitteln wir Trockenbau- und Dämmbetriebe für Kellerdecken, Treppenhäuser, Dachböden, Wohnungen nach Mieterwechsel und Auflagen der Bauaufsicht. Sie schicken Objektadresse, Beschluss oder Auflage und Fotos, wir klären Umfang und Zugang und stimmen den Betrieb mit Ihnen ab. Für die Verwaltung ist das kostenlos, der beauftragte Betrieb zahlt uns eine Vermittlungsgebühr.

Wann Sie uns anfragen

  • 01

    Beschluss zur Kellerdecke

    Die Eigentümerversammlung hat die Dämmung der Kellerdecke beschlossen und Sie brauchen Angebote, die zum Beschluss passen.

  • 02

    Wohnung nach Mieterwechsel

    Risse in Trockenbauwänden, eine abgehängte Decke mit Wasserschaden oder eine Vorsatzschale, bevor der neue Mieter einzieht.

  • 03

    Auflage im Treppenhaus

    Die Bauaufsicht oder der Brandschutzprüfer verlangt eine Bekleidung, Schachtwand oder Deckenbekleidung mit Nachweis.

Gut zu wissen

Das Wichtigste in Kürze

Was die WEG beschließen muss, bevor es losgeht

Der Verwalter darf allein nur Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung oder zur Abwendung eines Nachteils beauftragen (§ 27 Abs. 1 WEG). Erhaltungsmaßnahmen beschließt die Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit (§ 19 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1 WEG), bauliche Veränderungen wie eine Dämmung nach § 20 Abs. 1 WEG; wer die Kosten trägt, richtet sich nach § 21 WEG. Wir nehmen Anfragen deshalb gern schon vor dem Beschluss an, damit die Angebote zur Versammlung vorliegen.

Typische Vorhaben im Mehrfamilienhaus

  • Kellerdecke von unten dämmen, auch um Leitungen und Abhängungen herum
  • Oberste Geschossdecke oder Dachboden dämmen, begehbar für Abstellflächen
  • Treppenhaus: Bekleidungen und Schachtwände mit Übereinstimmungsbestätigung
  • Wohnungen nach Mieterwechsel: Wände, Decken, Vorsatzschalen, Spachtelarbeiten
  • Rückbau nach Wasserschaden und Wiederherstellung in Trockenbau

Was wir für die Zuordnung brauchen

  • Objektadresse, Zahl der Einheiten, Baujahr des Gebäudes
  • Beschluss, Auflage oder Schadensmeldung als Datei oder in Stichworten
  • Fotos der betroffenen Bauteile und Angaben zum Zugang (Schlüssel, Hausmeister, Mieter)
  • Rechnungsempfänger und Ansprechpartner vor Ort
  • Gewünschter Zeitraum und ob Arbeiten im bewohnten Haus laufen

Welche Unterlagen Sie vom Betrieb bekommen

Für geförderte Dämmung erstellt der Energieeffizienz-Experte den Technischen Projektnachweis; der Betrieb liefert dafür Rechnung, Fotos und Datenblätter (BEG EM vom 17.07.2026). Für Bauteile mit Feuerwiderstand stellt der Betrieb die Übereinstimmungsbestätigung aus. Wer mehr als zwei Wohnungen vermietet, muss ohne Freistellungsbescheinigung 15 Prozent Bauabzugsteuer einbehalten (§ 48 EStG); wir lassen uns die Bescheinigung jedes Partners zeigen.

Fragen

Häufige Fragen

Vermitteln Sie auch, wenn der Beschluss noch fehlt?

Ja. Angebote vor der Versammlung sind üblich. Sagen Sie uns, bis wann sie vorliegen sollen, und ob die Verwaltung oder die Gemeinschaft später beauftragt.

Können Sie mehrere Angebote für die Versammlung besorgen?

Ja. Auf Wunsch fragen wir bis zu drei Betriebe an. Mehr nicht, damit die Betriebe nicht für Angebote ohne Aussicht arbeiten.

Gibt es Förderung für die Kellerdecke im Mehrfamilienhaus?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert die Dämmung der Kellerdecke mit 15 Prozent, mit Höchstgrenzen je Wohneinheit, Antrag vor dem Auftrag und Energieeffizienz-Experte als Pflicht (Richtlinie vom 17.07.2026). Den Antrag stellt die Gemeinschaft oder die Verwaltung, nicht wir.

Wer ist Vertragspartner, die WEG oder die Verwaltung?

Das regelt Ihr Beschluss und Ihr Verwaltervertrag. Der Vertrag über die Bauleistung kommt in jedem Fall mit dem Betrieb zustande, nicht mit uns.

Schicken Sie unsIhr Vorhaben.

Zum Start genügen ein kurzer Satz zum Vorhaben, die PLZ und Ihre Telefonnummer. Wir melden uns am selben Werktag.

Simon Woytewicz, Gründer von TrockenbaunetzTim Basinski, Gründer von Trockenbaunetz

Simon Woytewicz und Tim Basinski
Ihre Ansprechpartner für den Niederrhein und Düsseldorf, mit Sitz in Mönchengladbach

Wohin dürfen wir zurückrufen?

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